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Ein Interimsmanager
(als Einmannbetrieb) ist steuerlich betrachtet ein selbständiger
Unternehmer, aber trotzdem wird in dieser Sache regelmäßig
darüber diskutiert, ob das auch so ist, wenn ein Manager durch
Vermittlung eines Büros bei einem Kunden anfängt, zu arbeiten.
Selbständige
ohne Personal (SoP) können vom 1. Januar 2001 an beim niederländischen
Finanzamt eine 'Verklaring Arbeidsrelatie' ('Erklärung Arbeitsverhältnis')
in bezug auf ihren Status beantragen: Sie sind entweder selbständiger
Unternehmenr oder Arbeitnehmer. Diese Erklärung hat eine Gültigkeit
von zwei Jahen und verschafft den Auftraggebern mehr Deutlichkeit
über die Fage, ob sie ja oder nein Sozialbeiträge zahlen
müssen, wenn sie einem SoP einen Auftrag erteilen.
Achtung:
Sie können eine Erklärung beantragen, wenn Sie das wollen.
Sie sind dazu also nicht verpflichtet. Ein Antragssformular ist
zu finden auf:
http://www.belastingdienst.nl/2001/nbso/frame.htm
Füllen Sie aus, Sie sind Unternehmer (Frage 2b), Sie erzielen
Gewinne aus dem Unternehmen (Frage 2c) und Sie treiben ihr Unternehmen
während 700 oder mehr Stunden (Fage 2d). Füllen Sie die
anderen Fragen aus in einer Weise, die auf Sie zutrifft. Auch können
Sie das 'Belastingtelefoon voor ondernemers' ('Steuertelefon für Unternehmmer')
anrufen:
In die Niederlande: 0800-0043.
Vorläufig
muß der SoP diese Erklärung sowohl beim Finanzamt als
bei der zuständigen Ausführungsinstanz beantragen. Im
Mai hat das Kabinett beschlossen, dass die Leistungsinstanzen die
gleichen Regel wie das Finanzamt anwenden sollten, und in Zukunft
wird es nur einen Schalter für diese Erklärung geben.
Vielen
der ungefähr hunderttausend Selbständigen ohne Personal
ist es jedoch nicht klar, was nun genau ihre Rechtsstellung ist.
Regelmäßig kommt es vor, dass das Finanzamt jemanden
als Unternehmer betrachtet, während die Ausführungsinstanzen
ihn nachher als Arbeitnehmer betrachten. Der Auftraggeber wird dann
Arbeitgeber und muß nachher Sozialbeiträge bezahlen.
Damit festgestellt
werden kann, ob jemand 'selbständig' ist, handhabt das 'Landelijk
Instituut Sociale Verzekeringen' (Lisv) seit September 1998 einen
Beschluss für die Festsetzung der Selbständigkeit der
Interimsmanager. In diesem Beschluss wird erläutert, wie das
Lisv den Begriff 'selbständige Ausübung eines Betriebs
oder Berufs' für die Gruppe der Interimsmanager erklärt,
so dass es für sie keine Pflichtversicherung für die Arbeitnehmerversicherungen
gibt. Der Beschluss (Staatscourant 193 vom 9. Oktober 1998) ist nur anwendbar
auf Interimsmanager. Wer genau als Interimsmanager betrachtet wid,
ist in diesem Beschluss zurückzufinden.
Die wichtigsten
Aspekte bei der Prüfung des Interimsmanagers an den Kriterien
der Sozialen Versicherungen sind:
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