Der Interimsmanager und 'Selbständigkeit'  
     
 

Ein Interimsmanager (als Einmannbetrieb) ist steuerlich betrachtet ein selbständiger Unternehmer, aber trotzdem wird in dieser Sache regelmäßig darüber diskutiert, ob das auch so ist, wenn ein Manager durch Vermittlung eines Büros bei einem Kunden anfängt, zu arbeiten.

Selbständige ohne Personal (SoP) können vom 1. Januar 2001 an beim niederländischen Finanzamt eine 'Verklaring Arbeidsrelatie' ('Erklärung Arbeitsverhältnis') in bezug auf ihren Status beantragen: Sie sind entweder selbständiger Unternehmenr oder Arbeitnehmer. Diese Erklärung hat eine Gültigkeit von zwei Jahen und verschafft den Auftraggebern mehr Deutlichkeit über die Fage, ob sie ja oder nein Sozialbeiträge zahlen müssen, wenn sie einem SoP einen Auftrag erteilen.

Achtung: Sie können eine Erklärung beantragen, wenn Sie das wollen. Sie sind dazu also nicht verpflichtet. Ein Antragssformular ist zu finden auf:
http://www.belastingdienst.nl/2001/nbso/frame.htm
Füllen Sie aus, Sie sind Unternehmer (Frage 2b), Sie erzielen Gewinne aus dem Unternehmen (Frage 2c) und Sie treiben ihr Unternehmen während 700 oder mehr Stunden (Fage 2d). Füllen Sie die anderen Fragen aus in einer Weise, die auf Sie zutrifft. Auch können Sie das 'Belastingtelefoon voor ondernemers' ('Steuertelefon für Unternehmmer') anrufen:
In die Niederlande: 0800-0043.

Vorläufig muß der SoP diese Erklärung sowohl beim Finanzamt als bei der zuständigen Ausführungsinstanz beantragen. Im Mai hat das Kabinett beschlossen, dass die Leistungsinstanzen die gleichen Regel wie das Finanzamt anwenden sollten, und in Zukunft wird es nur einen Schalter für diese Erklärung geben.

Vielen der ungefähr hunderttausend Selbständigen ohne Personal ist es jedoch nicht klar, was nun genau ihre Rechtsstellung ist. Regelmäßig kommt es vor, dass das Finanzamt jemanden als Unternehmer betrachtet, während die Ausführungsinstanzen ihn nachher als Arbeitnehmer betrachten. Der Auftraggeber wird dann Arbeitgeber und muß nachher Sozialbeiträge bezahlen.

Damit festgestellt werden kann, ob jemand 'selbständig' ist, handhabt das 'Landelijk Instituut Sociale Verzekeringen' (Lisv) seit September 1998 einen Beschluss für die Festsetzung der Selbständigkeit der Interimsmanager. In diesem Beschluss wird erläutert, wie das Lisv den Begriff 'selbständige Ausübung eines Betriebs oder Berufs' für die Gruppe der Interimsmanager erklärt, so dass es für sie keine Pflichtversicherung für die Arbeitnehmerversicherungen gibt. Der Beschluss (Staatscourant 193 vom 9. Oktober 1998) ist nur anwendbar auf Interimsmanager. Wer genau als Interimsmanager betrachtet wid, ist in diesem Beschluss zurückzufinden.

Die wichtigsten Aspekte bei der Prüfung des Interimsmanagers an den Kriterien der Sozialen Versicherungen sind:

 
  Hat der Interimsmanager die Grundbedingungen bezüglich der Unternehmerschaft erfüllt (Eintragung in das Handelsregister der Industrie- und Handelskammer, usw.)?
  Ist die Rede von einem eigenen Betriebs- oder Büroraum?
  Hat der Interimsmanager eine private Arbeitsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen?
  Läuft der Interimsmanger tatsächlich ein Debitorenrisiko?
  Ist die Rede von mehreren Auftraggebern (nacheinander oder gleichzeitig)?
  Ist die Rede von selbständiger Akquisition?
  Wie präsentiert sich der Interimsmanger nach außen?
  Hat der Interimsmanager eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen?
  Ist der Interimsmanager dem Disziplinarrecht unterworfen?
  Investiert der Interimsmanager tatsächlich in sein Unternehmen?
 
Ob ein Interimsmanager die Kriterien erfüllt, sollte eigentlich nach jedem neuen Auftrag festgestellt werden. Auch der startende Interimsmanager kann eine sogenannte 'Selbständigkeitserklärung' beantragen. Wenn nicht gut geregelt worden ist wer die Abzugspflicht trägt, und dies später korrigiert werden muß, kann das zu hohe Nachforderungen und Geldbußen führen. Seien Sie gewarnt!
Achten Sie aber auf folgendes: Auch wenn eine Selbständigkeitserklärung ausgestellt worden ist, behalten die Ausführungsinstanzen und das Finanzamt eine eigen Verantwortung hinsichtlich der Beurteilung der Abzugspflicht für Lohnabgabe und der Arbeitnehmerprämien. Eine Selbständigkeitserklärung garantiert deshalb nicht, dass keine Abzugspflicht beim Vermittlungsbüro oder beim Auftraggeber für die Lohnabgabe und die Arbeitnehmerversicherungen entsteht!

Die 'Stichting Voorlichtingscentrum Sociale Verzekering (VSV) erteilt Auskunft bezüglich der sozialen Arbeitnehmerversicherungen. Ihre Adresse: Catharijnesingel 47, Postfach 19260, 3501 DG Utrecht. Ihre Telefonnummer: +31 (0)30 230 67 55.

Dem Beschluss für die Festsetzung der Selbständigkeit der Interimsmanager zufolge sind Interimsmanager dazu verpflichtet, Allgemeinbedingungen zu handhaben. Das 'RIM' hat dazu Beispielsbedingungen zusammengestellt, die dem startenden Interimsmanager von den beim RIM angeschlossenen Büros meistens zur Verfügung gestellt werden.

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